§ 45 SBauVO - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
- 1.
Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Absatz 6),
- 2.
Sitzplätze (§ 10 Absatz 2 und § 33 Absatz 2),
- 3.
Lautsprecheranlage (§ 20 Absatz 2 und § 26 Absatz 1),
- 4.
Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Absatz 2),
- 5.
Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Absatz 1 und 2),
- 6.
Wellenbrecher (§ 28) und
- 7.
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).
(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 8 und § 46 entsprechend anzuwenden. Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.