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§ 45 SBauVO - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:

  1. 1.

    Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Absatz 6),

  2. 2.

    Sitzplätze (§ 10 Absatz 2 und § 33 Absatz 2),

  3. 3.

    Lautsprecheranlage (§ 20 Absatz 2 und § 26 Absatz 1),

  4. 4.

    Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Absatz 2),

  5. 5.

    Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Absatz 1 und 2),

  6. 6.

    Wellenbrecher (§ 28) und

  7. 7.

    Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).

(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 8 und § 46 entsprechend anzuwenden. Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.