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§ 2 AGFGO - Senate
(zu § 4 FGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Amtliche Abkürzung
AGFGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
35-1

Die Zahl der Senate bei dem Finanzgericht bestimmt der Präsident des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums des Finanzgerichts. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann ihm hierfür Weisungen erteilen.