§ 82 LBG - Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand, Beginn des Ruhestandes

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand ist dem Beamten zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. In den Fällen des § 77 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, wenn der beamte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 73, 76 und 79 Abs. 5 mit Ablauf der drei Monate, die auf den Monat folgen, in welchem dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt, in den Fällen ddes § 77 Abs. 3 auch ein späterer Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.