§ 82 LBG - Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand, Beginn des Ruhestandes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Dienstbehörde verfügt. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 73, 76 und 79 Abs. 5 mit Ablauf der drei Monate, die auf den Monat folgen, in welchem dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
(3) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.