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§ 1 BGSG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
Amtliche Abkürzung
BGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

(1) Der Bundesgrenzschutz wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Er ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

(2) Dem Bundesgrenzschutz obliegen die Aufgaben, die ihm entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihm bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind.

(3) Der Bundesgrenzschutz sichert seine Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung seiner Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind.

(4) Der Schutz privater Rechte obliegt dem Bundesgrenzschutz im Rahmen seiner Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe des Bundesgrenzschutzes die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(5) Die dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes Zuständigkeiten anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handeln die Bundesgrenzschutzbehörden im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug ist, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den in den §§ 2 bis 5 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen des Bundesgrenzschutzes unberührt.