§ 100 LPVG - Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Wuerttemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Personen einschließlich die zu ihrer Berufsausbildung durch Ausbildungsvertrag Beschäftigten,
- 2.
arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes.
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Mitglieder der Geschäftsleitung.