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§ 42 BüWG - Ehrenämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Amtliche Abkürzung
BüWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

Die Beisitzenden des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.