Versionsverlauf

§ 103 BerlHGFührung der Bezeichnung "Professor"

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder zur Professorin ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen.

(2) Auch nach Ausscheiden aus der Hochschule oder bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin darf die akademische Bezeichnung "Professor" ohne Zusatz geführt werden, sofern nicht die Weiterführung aus Gründen, die bei einem Beamten oder einer Beamtin die Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würde, durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung untersagt wird.

(3) Ausländische Professoren- und Professorinnentitel dürfen geführt werden, wenn sie von einer anerkannten ausländischen Hochschule als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Lehr- oder Forschungsvertrag und auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen worden sind. Nach dem Ausscheiden aus den Diensten der ausländischen Hochschule darf diese Bezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur geführt werden, wenn dies nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates zulässig ist. Die Führung bedarf der Genehmigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung.