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§ 2 25. BImSchV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
25. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-25

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.

    Abgase:

    die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

  2. 2.

    Emissionen:

    die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.