§ 112 SchulG - Schulkostenbeiträge für den Besuch von berufsbildenden Schulen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Für den Besuch von Bezirksfachklassen oder Landesberufsschulen kann der Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Ausbildungsstätte befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen. Das Land kann den Schulkostenbeitrag verlangen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht und das Land dafür Beiträge zahlt.
(2) Mit Ausnahme der Beschulung im Rahmen der dualen Berufsausbildung und in sonstigen an der Berufsschule nicht in Vollzeitunterricht geführten Bildungsgängen kann der Träger einer berufsbildenden Schule für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen. Für eine durch Teilzeitunterricht verlängerte Schulbesuchsdauer ist kein Schulkostenbeitrag zu zahlen.
(3) § 111 Absatz 2 findet mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Zinsen auf den 30. November eines jeden Jahres abzustellen ist, entsprechende Anwendung. § 111 Absatz 3, Absatz 8 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 9 findet entsprechende Anwendung. Der Schulträger kann den Schulkostenbeitrag für eine berufsbildende Schule einheitlich festlegen, indem er die gesamten Aufwendungen nach Absatz 1 und Absatz 2 unter Abzug erzielter Erträge auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der berücksichtigungsfähigen Schularten umrechnet. Für Landesberufsschulen ist vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr im Voraus ein Schulkostenbeitrag nach den laufenden Kosten (§ 48 Absatz 1 Satz 2) sowie den Verwaltungs- und Investitionskosten der jeweiligen Landesberufsschule festzusetzen; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Absatz 4), sind die Kosten der Unterhaltung und der Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.