§ 112 SchulG - Schulkostenbeiträge für den Besuch von berufsbildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Für den Besuch von Bezirksfachklassen oder Landesberufsschulen kann der Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Ausbildungsstätte befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen. Das Land kann den Schulkostenbeitrag verlangen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht und das Bundesland dafür Beiträge zahlt.

(2) Für den Besuch von berufsbildenden Schulen im Übrigen mit Vollzeitunterricht kann der Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen.

(3) Die Schulkostenbeiträge werden vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr im Voraus festgesetzt.

(4) Für Bezirksfachklassen und berufsbildende Schulen mit Vollzeitunterricht setzt sich der Schulkostenbeitrag aus einem Anteil für die

  1. 1.
    laufenden Kosten (Richtwert),
  2. 2.
    Verwaltungskosten der Schulträger und
  3. 3.
    Investitionskosten

zusammen. § 111 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Für Landesberufsschulen bemisst sich der Schulkostenbeitrag nach den laufenden Kosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) sowie den Verwaltungs- und Investitionskosten der jeweiligen Landesberufsschule. Bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und der Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.

(5) § 111 Abs. 8 gilt entsprechend.