§ 20 LWO - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen.
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tage vor dem Wahltage von den Leitungen der Einrichtungen,
- 1.für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 10),
- 2.für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 6),
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.
(2) Der Gemeindewahlleiter veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens
am 13. Tage vor dem Wahltage,
- 1.die Wahlberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
- 2.die Wahlberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlbezirk ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Der Gemeindewahlleiter ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.