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§ 36a AbgG - Übergangsvorschriften zu den geänderten Alters-, Witwen- und Waisenentschädigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Ansprüche auf Alters-, Witwen- und Waisenentschädigungen, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden sind, sowie auf Alters- und Witwenrenten nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz richten sich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht; § 20 Abs. 5 ist in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung anzuwenden. Ab der ersten auf den 1. Januar 2005 folgenden Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 wird die bei der Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegende Grundentschädigung bis zur siebten Anpassung durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem 31. Dezember 2004 Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208.

Mit dem In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005.

(2) Für Versorgungsansprüche nach Absatz 1 Satz 1, die nach dem 31. Dezember 2004 entstehen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass für die erstmalige Berechnung der zum Entstehungszeitpunkt geltende Anpassungsfaktor zugrunde zu legen ist.

(3) § 23 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung findet nur auf Ehen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen werden, und auf Ehen, die zwar vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, bei denen aber kein Ehegatte vor dem 1. Januar 1965 geboren ist.