Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz
(Landespflegegesetz - LPflegeG)

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 860-11

Vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 227)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 484)

Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503)

Präambel

Die Dienste und Einrichtungen der Pflege sollen am Wohl der Pflegebedürftigen und an Grundsätzen der Pflegequalität ausgerichtet sein, die den jeweils aktuellen Erkenntnissen der Pflegewissenschaft entsprechen. Sie sollen insbesondere die soziale Integration der pflegebedürftigen Menschen fördern, ihre Lebensqualität nachhaltig verbessern und ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit trotz ihres Hilfebedarfs erhalten.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zielsetzung1
Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur2
Bedarfsplanung3
Grundsätze der Förderung4
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur5
Zuschüsse zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen6
Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung7
Gesonderte Berechnung nicht geforderter Aufwendungen8
Auskunftspflichten und Statistik9
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten10