Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz
(Landespflegegesetz - LPflegeG)
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 860-11
Vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 227)
Zuletzt geändert am 15. Juli 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 183)
Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503)
Präambel
Die Dienste und Einrichtungen der Pflege sollen am Wohl der Pflegebedürftigen und an Grundsätzen der Pflegequalität ausgerichtet sein, die den jeweils aktuellen Erkenntnissen der Pflegewissenschaft entsprechen. Sie sollen insbesondere die soziale Integration der pflegebedürftigen Menschen fördern, ihre Lebensqualität nachhaltig verbessern und ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit trotz ihres Hilfebedarfs erhalten.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Zielsetzung | 1 |
Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur | 2 |
Bedarfsplanung | 3 |
Grundsätze der Förderung | 4 |
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur | 5 |
Zuschüsse zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen | 6 |
Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung | 7 |
Gesonderte Berechnung nicht geforderter Aufwendungen | 8 |
Auskunftspflichten und Statistik | 9 |
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten | 10 |