§ 37 GO - Verhandlungsleitung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt sie oder er die Ordnung und übt das Hausrecht aus.