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§ 39 VerfGGBbg - Zulässigkeit des Antrages

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Amtliche Abkürzung
VerfGGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1102-1

Der Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht

  1. 1.
    wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
  2. 2.
    für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat.