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§ 37 BörsZulV - Bank-, Finanzdienstleistungs- oder Versicherungsgeschäfte betreibende Emittenten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emittenten, der überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind an Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzugeben

  1. 1.
    die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emittenten, seine wichtigsten Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie die Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben;
  2. 2.
    die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bezieht; dabei sind insbesondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der hauptsächlichen Geschäftsbereiche sowie die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung der Aufwendungen und Erträge anzugeben.

(2) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emittenten, der überwiegend den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind an Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzugeben

  1. 1.
    die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emittenten sowie die Gerichts- und Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben;
  2. 2.
    die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bezieht; dabei sind insbesondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Schäden, der Kosten und der Erträge aus Kapitalanlagen sowie der Bestände in der Lebensversicherung anzugeben.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung von Wertpapieren, deren Emittent eine Gesellschaft ist, die

  1. 1.
    ein verbundenes Unternehmen ist und ausschließlich die Beschaffung von Finanzierungsmitteln für andere mit ihm verbundene Unternehmen zum Gegenstand des Unternehmens hat oder
  2. 2.
    einen Bestand an Wertpapieren, Lizenzen oder Patenten besitzt und ausschließlich die Verwaltung dieses Bestandes zum Gegenstand des Unternehmens hat.