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  • ab 02.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 30 SBG - Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung

Bibliographie

Titel
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-12

(1) Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn Soldatinnen oder Soldaten ihrer Wählergruppe für die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder für einen Orden vorgeschlagen werden sollen. Die Anhörung erfolgt in der Regel durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatinnen und Soldaten, denen eine Auszeichnung verliehen werden soll.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei der Vergabe von leistungsbezogenen Elementen der Besoldung an Soldatinnen und Soldaten.