§ 87 PatAnwO - Patentanwaltliche Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten.
(2) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören oder bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Sie dürfen nur für die Kammer für Patentanwaltssachen oder für den Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht ernannt werden.
(3) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren ernannt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.