§ 99 PersVG LSA - Wissenschaftliche Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes,
- 2.die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.
(2) § 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten
- 1.wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen und
- 2.nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.