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§ 10 GOrgG - Gerichtsvollzieher

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Amtliche Abkürzung
GOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:

  1. 1.
    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen;
  2. 2.
    Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen;
  3. 3.
    Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen;
  4. 4.
    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen;
  5. 5.
    das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten;
  6. 6.

(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt in den durch die Prozessordnungen nicht geregelten Angelegenheiten entsprechend.