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  • ab 01.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 16 GDG - Arznei- und Betäubungsmittel, Heilmittelwerbung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2120-7

Der öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Erlaubnis zur Herstellung, zum Großhandel und zur Einfuhr von Arzneimitteln sowie Ausfuhrzertifikate und überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln, die Durchführung der klinischen Prüfung sowie die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.