§ 16 GDG - Arznei- und Betäubungsmittel, Heilmittelwerbung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2120-7
Der öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Erlaubnis zur Herstellung, zum Großhandel und zur Einfuhr von Arzneimitteln sowie Ausfuhrzertifikate und überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln, die Durchführung der klinischen Prüfung sowie die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.