§ 5 StrWG-MV - Ortsdurchfahrten
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Die Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Der Träger der Straßenbaulast setzt die Ortsdurchfahrt nach Anhörung der Gemeinde fest. Er kann hierbei von der Regel des Absatzes 1 abweichen, insbesondere wenn die Mehrzahl der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Grundstücke nicht unmittelbar durch Zufahrten an die Landstraße oder Kreisstraße angeschlossen ist oder wenn die geschlossene Ortslage eine geringe Länge hat.
(3) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landstraße für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 8) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.