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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 11 HG 2022 - Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
Amtliche Abkürzung
HG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-24-F

Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 345 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Art. 33 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Abs. 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Folgende Nr. 5 wird angefügt:

        "5.
        abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes unter Beachtung der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen zu gestatten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt."

    2. b)

      In Abs. 5 Nr. 2 werden die Wörter "Absatz 3 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5" ersetzt.

  2. 2.

    Art. 37 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Absätze 1 und 3" durch die Angabe "Abs. 1, 3 und 6" ersetzt.

    2. b)

      Folgender Abs. 6 wird angefügt:

      "(6) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 Vorschriften zur Wildfolge durch anerkannte Nachsuchengespanne zu erlassen. 2Es kann insbesondere die Anforderungen, die Anerkennung und die Befugnisse von Nachsuchengespannen einschließlich des Führens von und des Schießens mit Schusswaffen regeln."

  3. 3.

    Art. 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nrn. 2 bis 4 werden die Nrn. 1 bis 3.

    2. b)

      Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

      "4.
      die Anerkennung von Nachsuchengespannen nach Art. 37 Abs. 6,".