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§ 15 SNG - Landschaftsprogramm

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Amtliche Abkürzung
SNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
791-14

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes sind für das gesamte Land in einem Landschaftsprogramm darzustellen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Ihre Grundsätze und sonstigen Erfordernisse sind zu berücksichtigen.

(2) Das Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde nach Anhörung der betroffenen obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände, des Rates für Nachhaltigkeit, des Landesbeirats für Landschaft sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange aufgestellt und fortgeschrieben. Für das Landschaftsprogramm ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung. Das Landschaftsprogramm muss die Anforderungen der § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich.

(3) Bei Erstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen, wo das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.

(4) Das Landschaftsprogramm ist ein Fachplan. Seine raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen werden nach Maßgabe des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) in der jeweils geltenden Fassung in den Landesentwicklungsplan übernommen.