§ 15 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist (§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.

(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; die Einschränkung des § 22 Abs. 2 gilt nicht. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.