§ 163 SGB V - Schließung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
1Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
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die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden,
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sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
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ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.