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§ 163 SGB V - Schließung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

1Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

  1. 1.

    die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden,

  2. 2.

    sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder

  3. 3.

    ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.