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§ 8 31. BImSchV - Berichterstattung an die Europäische Kommission

Bibliographie

Titel
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
31. BImSchV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-31

(1) 1Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald der Fragebogen und das Schema gemäß Artikel 11 der Richtlinie 1999/13/EG von der Kommission ausgearbeitet sind. 3Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.