§ 8 31. BImSchV - Berichterstattung an die Europäische Kommission

Bibliographie

Titel
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
31. BImSchV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-31

(1) 1Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald der Fragebogen und das Schema gemäß Artikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 7) von der Kommission ausgearbeitet sind. 3Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

Außer Kraft am 16. Januar 2024 durch § 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7).