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  • ab 01.05.2011 (aktuelle Fassung)

§ 11 ThürMfG - Träger der Fördermaßnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
ThürMfG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
70-1

Träger der Fördermaßnahmen können die Einrichtungen des Landes zur Wirtschafts-, Technologie- und Forschungsförderung, die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und des Handwerks, qualifizierte Beratungsinstitutionen und Hochschulen sowie wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen sein.