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§ 30 SächsLVO - Aufstieg in der Fachrichtung Justiz

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz können abweichend von § 24 Abs. 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht und

  2. 2.

    sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung, ihren fachlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zum erleichterten Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 erfüllen und

  2. 2.

    zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

sowie, wenn sie im Justizvollzugsdienst tätig sind,

  1. 3.

    in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst wahrgenommen haben und

  2. 4.

    an einem mindestens 18-monatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und dabei eine Prüfung abgelegt haben.

Die Beamten können in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche fest. Es kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(3) Die Beamten werden in den Fällen des Absatzes 2 in einer Einführungszeit von sechs Monaten in die Aufgaben der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz eingeführt. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der Einführung fest. Mit der Feststellung wird die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz zuerkannt. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.

(4) Für Dienstzeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt § 24 Abs. 5 entsprechend.