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§ 11 GerStrukGAG - Amtsanwälte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukGAG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Der Justizminister kann Beamte des gehobenen Dienstes zu Amtsanwälten ernennen.

(2) Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann zu Zwecken der Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts unter der Aufsicht eines Staatsanwalts oder Amtsanwalts übertragen werden.