§ 7 LWG - Ehrenämter
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz (LWG) Gesetz Nr. 1232
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet.
Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.