Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 53 LFischG - Entscheidung über Entschädigungsansprüche

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche ist die obere Fischereibehörde. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.