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§ 99 KSVG - Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. 1.
    der Ergebnisrechnung,
  2. 2.
    der Finanzrechnung,
  3. 3.
    den Teilrechnungen,
  4. 4.
    der Vermögensrechnung,
  5. 5.
    dem Anhang.

(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen

  1. 1.
    der Rechenschaftsbericht,
  2. 2.
    die Anlagenübersicht,
  3. 3.
    die Forderungsübersicht,
  4. 4.
    die Verbindlichkeitenübersicht.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.