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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD)
Amtliche Abkürzung
VAPhbD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20301

Vom 6. Mai 2016 (GV. NRW. S. 266)

Auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen2
Bewerbung, Einstellung, Rechtstellung3
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses4
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Begriffe und Dauer5
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsgliederung6
Gestaltung der Ausbildung7
Arbeitsgemeinschaften8
Überwachung der Ausbildung9
Beurteilung während der Ausbildung10
Urlaub11
Entlassung12
Teil 3
Große Staatsprüfung
Zweck der Großen Staatsprüfung13
Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuss, Prüfungskommission14
Zulassung zur Prüfung15
Art der Prüfung16
Häusliche Prüfungsarbeit17
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht18
Mündliche Prüfung19
Unterbrechung der Prüfung20
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen21
Abschließende Bewertung, Gesamturteil22
Prüfungszeugnis23
Wiederholung der Prüfung24
Verstöße gegen die Prüfungsordnung25
Einsichtnahme in die Prüfungsakte26
Teil 4
Schlussbestimmungen
Veröffentlichung von Anlagen27
Übergangsregelung28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten29
Anlagen
zu §§ 6 Absatz 2 und 9 Absatz 2 VAPhbDAnlage 1
(nicht abgedruckt)Anlage 2
(nicht abgedruckt)Anlage 3
(nicht abgedruckt)Anlage 4
zu § 19 Absatz 4 VAPhbDAnlage 5