§ 132a SGB V - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abgeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. 2Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. 4In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Abgrenzung,
- 2.Eignung der Leistungserbringer,
- 3.Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- 4.Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,
- 5.Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung und
- 6.Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen.
(2) 1Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sowie über die Preise und deren Abrechnung schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern. 2Die Krankenkassen haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 3Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. 4Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.