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§ 81 BDG - Begnadigung

Bibliographie

Titel
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Amtliche Abkürzung
BDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.