§ 87 KSVG - Nachtragssatzung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. Die öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplans kann entfallen, wenn er zusammen mit der Veröffentlichung der Nachtragssatzung öffentlich bekannt gemacht wird.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
- 1.sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
- 2.bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
- 3.Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
- 4.Beamtinnen oder Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter angestellt, eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf
- 1.Ausgaben für geringfügige Baumaßnahmen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind,
- 2.Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts notwendig werden.