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§ 36 NKWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Der Wahlausschuss stellt

  1. 1.
    die nach § 35 festgestellten Stimmenzahlen und
  2. 2.
    die Zahl der auf jede Wahlvorschlagsverbindung entfallen den Stimmen

als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergehenden Sitze werden auf die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelung usw. der Zahlen der auf sie abgegebenen Stimmen ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen wird als Stimmenzahl die Gesamtzahl der für die Liste und für ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (§ 35 Nr. 4) zu Grunde gelegt.

(3) Verbundene Wahlvorschläge gelten bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag. Die auf sie insgesamt entfallenden Sitze werden den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschlägen entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2 zugeteilt.

(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze werden auf ihre Liste und auf die Gesamtheit derjenigen ihrer Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die Stimmen erhalten haben, nach dem Berechnungsverfahren verteilt, das sich aus Absatz 2 Sätze 1 und 2 ergibt.

(5) Die Sitze, die nach Absatz 4 auf die Gesamtheit der Listenbewerberinnen und Listenbewerber einer Partei oder Wählergruppe entfallen, die Stimmen erhalten haben, werden den Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber verstorben oder hat sie oder er die Wählbarkeit verloren (§ 25 Abs. 3), so wird der auf sie oder ihn entfallende Sitz der Bewerberin oder dem Bewerber mit derselben oder der nächsthöchsten Stimmenzahl zugeteilt. Wird der Tod oder der Verlust der Wählbarkeit erst nach der Feststellung des Wahlergebnisses bekannt, so findet § 44 Anwendung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. Sind nach den Sätzen 1 und 2 mehr Sitze zu verteilen, als Listenbewerberinnen und Listenbewerber vorhanden sind, die Stimmen erhalten haben, so gehen die weiteren Sitze auf die Liste über.

(6) Die auf die Liste einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 4 entfallenden oder nach Absatz 5 übergebenden Sitze werden den Listenbewerberinnen und Listenbewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Liste aufgeführt sind. Außer Betracht bleiben die Bewerberinnen oder Bewerber, die nach Absatz 5 einen Sitz erhalten haben, verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren haben. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(8) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerberinnen und Bewerber Sitze entfallen sind.