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§ 36 NKWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Der Wahlausschuss stellt

  1. 1.
    die nach § 35 festgestellten Stimmenzahlen und
  2. 2.
    die Zahl der auf jede Wahlvorschlagsverbindung entfallenden Stimmen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden auf die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelung usw. der Zahlen der auf sie abgegebenen Stimmen ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen wird als Stimmenzahl die Gesamtzahl der für die Liste und für ihre Bewerber abgegebenen Stimmen (§ 35 Nr. 4) zu Grunde gelegt.

(3) Verbundene Wahlvorschläge gelten bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag. Die auf sie insgesamt entfallenden Sitze werden den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2 zugeteilt.

(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze werden auf ihre Liste und auf die Gesamtheit derjenigen ihrer Listenbewerber, die Stimmen erhalten haben, nach dem Berechnungsverfahren verteilt, das sich aus Absatz 2 Sätze 1 und 2 ergibt.

(5) Die Sitze, die nach Absatz 4 auf die Gesamtheit der Listenbewerber einer Partei oder Wählergruppe entfallen, die Stimmen erhalten haben, werden den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind nach Satz 1 mehr Sitze zu verteilen, als Listenbewerber vorhanden sind, die Stimmen erhalten haben, so gehen die weiteren Sitze auf die Liste über.

(6) Die auf die Liste einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 4 entfallenden oder nach Absatz 5 übergehenden Sitze werden den Listenbewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Liste aufgeführt sind. Dabei bleiben Bewerber, die schon nach Absatz 5 einen Sitz erhalten haben, außer Betracht.

(7) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(8) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind.