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  • ab 22.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 5 BlnAGBMG - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)
Amtliche Abkürzung
BlnAGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
210-7

(1) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus darf die zuständige Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. 1.

    frühere Namen,

  2. 2.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten.

(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften zuständigen Senatsverwaltung und nach Anhörung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(3) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 Absatz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.