Anlage 4 AtDeckV - Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
- Amtliche Abkürzung
- AtDeckV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-2
(zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1)
Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen 1 nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | Erhöhungsbeträge |
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vom 1012fachen bis zum 1013fachen | bis 10 |
vom 1013fachen bis zum 1014fachen | 10 bis 30 |
vom 1014fachen bis zum 1015fachen | 30 bis 70 |
vom 1015fachen bis zum 1016fachen | 70 bis 140 |
vom 1016fachen bis zum 1017fachen | 140 bis 280 |
über dem 1017fachen | 280 bis 460 |
Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel.