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§ 4 HessAGVwGO - Ernennung von Richtern im Nebenamt und Bestellung von Hilfsrichtern

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

Die Landesregierung ernennt die Richter im Nebenamt auf Vorschlag des Ministers des Innern. Die Hilfsrichter werden vom Minister des Innern bestellt. Die Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung der Artikel 127 und 128 der Verfassung (Richterwahlgesetz) bleiben unberührt.