§ 4 HessAGVwGO - Ernennung von Richtern im Nebenamt und Bestellung von Hilfsrichtern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
Die Landesregierung ernennt die Richter im Nebenamt auf Vorschlag des Ministers des Innern. Die Hilfsrichter werden vom Minister des Innern bestellt. Die Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung der Artikel 127 und 128 der Verfassung (Richterwahlgesetz) bleiben unberührt.