§ 4 HessAGVwGO - Ernennung von Richtern im Nebenamt
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
Der zuständige Richter ernennt die Richter im Nebenamt; dies gilt nicht für die ordentlichen Professoren des Rechts, die nicht auf Lebenszeit ernannte Richter sind