§ 38a SchulG - Unterstützungsangebote bei auswärtiger Unterbringung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren finanzielle Unterstützungen für solche Einwohner, denen wegen ihrer notwendigen Unterbringung als Schüler außerhalb der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes (auswärtige Unterbringung) erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, die nicht durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen für diesen Zweck veranschlagte Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaates Sachsen.
(3) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen die auswärtige Unterbringung notwendig ist, und eine Mindesthöhe der anteiligen finanziellen Unterstützung je Schüler vorsehen.