§ 41 KomWG - Antrag auf Bürgerversammlung, Bürgerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806 1

(1) Der Antrag auf eine Bürgerversammlung, der Bürgerantrag und das Bürgerbegehren können nur von Bürgern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind.

(2) Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf eine Bürgerversammlung, eines Bürgerantrags und eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechend.