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§ 30 DEÜV - Sonderregelungen für Listenmeldungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) 1Die Einzugsstelle kann dem Arbeitgeber gestatten, die Meldungen nach den §§ 6 und 8 bis 12 für unständig Beschäftigte bis zum fünften Werktag eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat in Form einer Liste zu erstatten, soweit die Versicherungsnummer bekannt ist. 2§ 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. 3Darüber hinaus hat die Meldung Angaben über die Beitragsgruppe, die einzelnen Tage der Beschäftigung, die Höhe des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und die einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung zu enthalten. 4Die Meldepflicht nach § 199 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) 1Die Einzugsstelle hat für unständig Beschäftigte, für die Meldungen nach Absatz 1 erstattet und für die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, bis zum 31. März des folgenden Jahres eine Meldung an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch Datenübertragung zu erstatten. 2Die Meldung hat die Versicherungsnummer, die jeweiligen Beschäftigungszeiträume und das jeweilige beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu enthalten. 3Das Nähere, insbesondere über notwendige zusätzliche Angaben und über das Verfahren, ist zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einvernehmlich zu regeln.

(3) Abweichend von § 13 kann die Einzugsstelle dem Arbeitgeber gestatten, die Meldungen bis zum fünften Werktag eines Monats für den abgelaufenen Monat in Form einer Liste zu erstatten, wenn die geringfügige Beschäftigung innerhalb eines Monats nach ihrer Eigenart auf längstens sechs Tage begrenzt zu sein pflegt oder im voraus auf diesen Zeitraum vertraglich begrenzt ist und nicht regelmäßig ausgeübt wird und die Versicherungsnummer bekannt ist.

(4) Korrigiert der Arbeitgeber eine Listenmeldung, hat die Einzugsstelle nur die Namensänderung, die Änderung der Anschrift, die Berichtigung der Beschäftigungszeit und des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und die Stornierung einer Meldung unter Angabe der Versicherungsnummer weiterzuleiten.

(5) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts gelten entsprechend.