§ 165 HSchG - Festsetzung der Gastschulbeiträge
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Das Kultusministerium setzt die Höhe der Gastschulbeiträge in Fortschreibung der durch Verordnung vom 4. April 1995 (ABl. S. 262) festgesetzten Beträge unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen der Schulträger nach Maßgabe der Gemeindefinanzstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes jährlich für die Gruppen der allgemein bildenden Schulen, der beruflichen Schulen in Teilzeit- und Vollzeitform und der Förderschulen jeweils für ein Haushaltsjahr fest. 2Der Berechnung der Leistungen sind die Zahlen auswärtiger Schülerinnen und Schüler nach dem Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung zu Grunde zu legen.